Geschäftsbedingungen der Rangee GmbH

 

 

Gegenstand dieser Bedingungen

 

Diese Bedingungen beziehen sich auf sämtliche Vertragsgegenstände im Zusammenhang mit der Überlassung von Hardware, Software sowie Serviceleistungen, die von der Rangee GmbH für den Kunden geliefert und geleistet werden.

 

Mit der Bestellung, spätestens mit der Überlassung der Hardware, Software oder dem Erbringen der Serviceleistungen, gelten die Bedingungen in der aktuellen Fassung als angenommen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Rangee GmbH diese in Textform bestätigt.

 

 

1. Angebote

 

1.1 Angebote von Rangee GmbH sind bis zum im Angebot angegebenen Gültigkeitsdatum gültig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, und erlöschen automatisch nach Ablauf dieser Frist, sofern sie nicht von dem Kunden in Textform angenommen werden.

 

1.2 Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Liefer-/Leistungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

 

1.3 So weit Hardware, Zubehör und Betriebsmaterial versandt werden, gelten die Preise „ex works“ Aachen zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

2. Vertragsabschluss

 

2.1 Zum Vertragsabschluss kommt es durch Bestellung des Kunden und nach Zusendung der Auftragsbestätigung durch die Rangee GmbH.

 

2.2 Produktbeschreibungen und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn diese in den Dokumenten seitens Rangee GmbH in Textform dokumentiert sind.

 

Bei Produktbeschreibung der Hardwarekomponenten handelt es sich um eine allgemeine Leistungsbeschreibung. Dem Kunden ist bekannt, dass die Hardware-Hersteller laufend technische Änderungen ihrer Produkte vornehmen. Ferner ist der Kunde einverstanden, dass Rangee GmbH die Produkte in dem zum Lieferzeitpunkt lieferbaren technischen Zustand zur Auslieferung bringt. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des spezifischen Hardwareproduktes.

 

2.3 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den von Rangee GmbH erstellten Auftragsbestätigungen.

 

Sofern nach Vertragsabschluss einzelne Hardwarekomponenten nicht mehr lieferbar sind, wird Rangee GmbH versuchen, diese durch zumindest gleichwertige andere zu ersetzen. Ist eine Ersatzlieferung zum gleichen Preis und in gleichwertiger Qualität nicht möglich, hat Rangee GmbH das Recht, bezüglich der nicht lieferbaren Komponente einen Teilrücktritt zu erklären. Die Pflicht des Kunden zur Abnahme des verbleibenden Gesamtvertrages bleibt von dem erklärten Teilrücktritt unberührt.

 

2.4 Vom Kunden gewünschte oder im Projekt bekannt gewordene Änderungen oder Ergänzungen zu Hardware, Software und Serviceleistungen werden im Releasemanagement bearbeitet und dokumentiert.

 

2.5 Rangee GmbH hat das Recht, Aufträge ganz oder teilweise weiterzugeben. In jedem Fall tritt Rangee GmbH als Leistungserbringer gegenüber dem Kunden auf. Der Rangee GmbH steht in jedem Fall die vereinbarte Vergütung für diesen Leistungsanteil zu.

 

3. Leistungen

 

3.1 Softwarelizenzen werden dem Kunden je nach Lizenztyp, als lebenslange Kauflizenz (Basislizenz), zeitlich begrenzte Servicelizenz oder Pay-per-Use-Lizenz (vgl. 4.4) zu den nachstehenden Bedingungen überlassen. Softwarelizenzen sind nicht kündbar, nicht erstattungsfähig und nicht rückgabeberechtigt. Der Kunde hat das Recht, Softwarelizenzen weiter zu veräußern.

 

3.2 Rangee GmbH stellt die Software in dem zum Auslieferungszeitpunkt aktuellen Release zur Verfügung.

 

3.3 Die Software wird in deutscher und/oder englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Dokumentationen hierzu (Hilfetexte) sind nicht in der offiziellen Landessprache, sondern nur in Deutsch oder Englisch gehalten und werden ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

3.4 Rangee GmbH räumt dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung an der Rangee Software nebst zugehörigen Dokumentationen und späteren Ergänzungen gem. Ziff. 3.5 ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Der Kunde hat das Recht, die überlassenen Programme zur Nutzung in seinem Unternehmen zu installieren. „Nutzen“ umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern der Programme und der Datenbestände in die bestimmte Datenverarbeitungseinheit, die Ausführung der Programme und die Verarbeitung der Datenbestände.

 

3.5 Rangee entwickelt zusätzliche für vom Kunden vorgegebene Aufgabenstellungen, die nicht mit der Standardsoftware abgedeckt werden können, zur Zeit des Vertragsschlusses nach dem Stand der Technik mögliche, zweckmäßige und zumutbare Lösungen als erweiterte Standardsoftware. Eigenschaften/Funktionalitäten der erweiterten Standardsoftware gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung in Textform erfolgt ist. Individuell erstellte Programme sind vom Kunden unverzüglich zu überprüfen und in Textform abzunehmen. Werden individuell erstellte Programme trotz Aufforderung nicht entsprechend bestätigt, aber gleichwohl genutzt, so gelten sie 6 Wochen nach Übergabe als abgenommen, sofern der Kunde nicht Programmmängel in Textform meldet.

 

3.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software abzuändern, zu bearbeiten, in andere Programme zu integrieren, zu dekompilieren bzw. zu assemblieren. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt.

 

3.7 Die Rangee GmbH ist zur Einhaltung der vertraglichen Lizenzbestimmungen berechtigt, im erforderlichen und angemessenen Umfang sowie unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen des Kunden die Nutzung der überlassenen Software zu überprüfen.

 

3.8 Rangee GmbH gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweiligen Servers (für Backup-Kopien: auf den Ort ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfältigen.

 

3.9 Die Nutzung der Rangee Systeme und damit die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs basiert auf der Verfügbarkeit und Gültigkeit von Lizenzen innerhalb des Systems.

 

3.10 Rangee GmbH informiert den Kunden über die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Installation. Die sach- und fachgerechte Installationsvorbereitung einschließlich notwendiger Stromversorgung obliegen dem Kunden auf seine Kosten.

 

3.11 Alle Hardwarelieferungen der Rangee GmbH unterliegen den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind (Firmware), schließt der Begriff „Hardware“ im folgenden diese Programme mit ein.

 

3.12 Der Kunde hat das Recht, Hardware weiter zu veräußern.

 

3.13 Rangee GmbH bietet dem Kunden den Betrieb der Rangee Remote Management Software, Bereitstellung von Updates und das Lizenzsystem als Cloudservices.

 

3.14 Die Cloudservices beinhalten eine nicht exklusive Servernutzung für die Nutzung der Rangee Software. Rangee GmbH stellt hierfür in einem deutschen Rechenzentrum die erforderliche technische Infrastruktur zur Verfügung. Rangee GmbH ist berechtigt, zur Erbringung der Rechenzentrumsleistungen Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) einzusetzen.

 

3.15 Rangee GmbH sichert in regelmäßigen Abständen die vom Kunden im Rechenzentrum gespeicherten Daten. Darüber hinaus wird Rangee GmbH Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Systemstörungen treffen. Zu diesem Zweck wird Rangee GmbH regelmäßig Backups der Datenbanken durchführen.

 

3.16 Sämtliche Systeme werden mittels einer aktuellen Anti-Malware-Software überwacht und durch einen aktuellen Malware-Scanner regelmäßig auf Schadsoftware überprüft. Der Kunde trägt seinerseits die Verantwortung für die Malware-Freiheit der von ihm in die Rangee GmbH Infrastruktur eingestellten Daten.

 

3.17 So weit nicht abweichend vereinbart, beinhalten die von Rangee GmbH zu erbringenden Rechenzentrumsleistungen (Cloud Services) die Bereitstellung von IT-Infrastruktur (Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware) als Dienstleistung über das Internet und/oder Standleitung.

 

3.18 Die Bereitstellung der Cloudleistungen während der Laufzeit des Nutzungsvertrages ist auf die Zeiten beschränkt, in der das System tatsächlich nutzbar ist. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bereitstellungszeiten:

Montag bis Freitag 06:00-21:00 Uhr deutscher Zeit

Samstag 06:00-12:00 Uhr deutscher Zeit

 

3.19 Die Rechte an der Nutzung der Cloudservices und den Daten können auf andere Kunden übertragen werden.

 

4. Lizenzbedingungen

 

4.1 Der Lizenzvertrag der überlassenen Software beginnt mit der Zuweisung einer Lizenz im Rangee Applicense-Lizenzsystem auf die gewünschten Geräte.

 

4.2 Die Basislizenz wird einer MAC Adresse zugeordnet und ist nach dem Kauf lebenslang gültig und kann jederzeit in Verbindung mit einer gültigen Servicelizenz auf eine andere MAC Adresse übertragen werden.

 

4.3 Die Servicelizenz wird in der Regel für ein Jahr oder sieben Jahre oder einen definierten Zeitraum beschränkt ausgestellt und einer MAC Adresse zugeordnet. Die Servicelizenz kann jederzeit für einen beliebigen Zeitraum verlängert werden. Die Kosten sind im Voraus für den gesamten Zeitraum zu entrichten.

 

4.4 Die Pay-per-Use-Lizenz wird für eine MAC Adresse mit einer Gültigkeit von sieben Kalendertagen ausgestellt. Die Lizenz wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgesetzt. Eine Pay-per-Use-Lizenz gilt als verwendet, wenn ein Gerät (eine MAC Adresse) die Nutzung einer Lizenz an einem Kalendertag protokolliert. Die Nutzung ist erfolgt, wenn ein Gerät vollständig hochgefahren wurde. Die voraussichtlich benötigte Lizenzanzahl wird im Voraus festgelegt und jährlich zu einem vereinbarten Zeitpunkt abgerechnet.

 

4.5 Die berechneten und ausgestellten Softwarelizenzen sind von der Rückgabe oder Stornierung ausgeschlossen und werden nicht gut geschrieben.

 

5. Mitwirkungspflichten

 

5.1 Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Vertragspflichten. Im Falle der Nichteinhaltung seitens des Kunden gehen die durch die Verzögerung eventuell anfallende Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

 

5.2 Die sach- und fachgerechte Installationsvorbereitung einschließlich notwendiger Stromversorgung beim Kunden obliegen dem Kunden auf seine Kosten.

 

5.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von dem Rangee System benötigte Datenbank nicht durch Zugriffe von Dritten verändert und/oder beeinträchtigt wird. Sofern der Kunde Zugriffe auf die Datenbank von Dritten zulassen möchte, trägt der Kunde die Verantwortung für die Verfügbarkeit und Funktion.

 

5.4 Der Zugriff auf das Rangee System erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko des Kunden.

 

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Der Kunde verpflichtet sich, Rangee GmbH unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten Zugangsdaten bekannt geworden sind.

 

5.6 Das Backup von Daten auf der von Rangee gelieferten Hardware obliegt dem Kunden auf seine Kosten.

 

5.7 Der Kunde kann jederzeit eine Sicherung seiner Daten der Rangee Cloudservices manuell oder im Rahmen einer geplanten Aufgabe durchführen.

 

5.8 Der Kunde ist verpflichtet, Warnhinweise des Rangee Systems zu beachten. Insbesondere ist der Kunde im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht dazu verpflichtet, die Warnhinweise zu ablaufenden Lizenzen zu beachten. Ausgelaufene Lizenzen können die Funktion beeinträchtigen.

 

5.9 Der Kunde wird Rangee GmbH in angemessenem und erforderlichem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit Rangee GmbH anweisen.

 

5.10 Der Kunde ist zur Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln verpflichtet, Rangee GmbH nachprüfbare Informationen über Art und Auftreten von Abweichungen zur Verfügung zu stellen und den Mangel nachvollziehbar in Textform zu beschreiben. Rangee GmbH wird versuchen, innerhalb angemessener Zeit eine Abweichung zu beseitigen. Eine Mangelbeseitigung, die die Funktion erfüllt und zugleich als Verbesserung gewertet werden darf, wird akzeptiert.

 

5.11 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Güter auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Rangee GmbH unverzüglich in Textform zu informieren, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

 

6. Haftungseinschränkungen

 

6.1 Die Darstellung der Produkte der Rangee GmbH zum Zwecke der Werbung oder reinen Information beinhaltet keine Leistungsbeschreibungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Die Geltung der Vorschrift des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB wird ausgeschlossen, so weit nicht Rangee GmbH nach Maßgabe der Vorschrift des § 444 BGB für den Mangel einzustehen hat. Leistungsbeschreibung und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart oder garantiert, wenn die Vereinbarung seitens Rangee GmbH ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder diese Eigenschaft in Textform erfolgt ist.

 

6.2 Rangee GmbH haftet bei dem Einsatz und der Verwendung der Rangee Software nicht für die Einhaltung von Industrienormen, DIN-Normen und sonstigen nicht gesetzlichen Vorschriften, sofern deren Einhaltung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

 

6.3 Rangee GmbH leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Hard- oder Software mit Drittgeräten verbunden wird, die nicht von Rangee GmbH stammt oder deren Einsatz nicht von Rangee GmbH freigegeben wurde, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdhardware mit der von Rangee GmbH gelieferten Software.

 

6.4 Rangee GmbH haftet nicht für die technischen und/oder rechtlichen Möglichkeit für den Betrieb von Geräten anderer Hersteller mit der von Rangee GmbH gelieferten Software.

 

6.5 Cloudservices sind außerhalb der vorgenannten Bereitstellungszeiten grundsätzlich nutzbar, es können aber Wartungsarbeiten etc. durchgeführt werden. Wenn und so weit der Kunde außerhalb der vorgenannten Bereitstellungszeiten das Rangee Software Produkt trotzdem nutzt, besteht daher kein Rechtsanspruch auf störungsfreien Zugriff. Störungen außerhalb der vorgenannten Bereitstellungszeiten tangieren garantierte Verfügbarkeitszeiten nicht.

 

6.6 Die Gesamtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Rangee Anwendung beträgt während der vertraglich vereinbarten Bereitstellungszeiten mindestens 95 % im Jahresmittel, das entspricht einer Ausfallzeit von maximal 4 Stunden / Woche.

 

6.7 Eine definierte Wiederherstellungszeit von Cloudservices wird nicht zugesichert.

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

 

7.1 Der Anbieter ist berechtigt, den Preis für die vertragliche Leistung anzupassen, wenn sich die für die Kalkulation maßgeblichen Kosten (insbesondere für z.B. Personal, Material, Energie) nachweislich erhöhen oder verringern.

 

7.2 Der Anbieter wird die Anpassung mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen in Textform mitteilen und die Gründe sowie die Berechnungsgrundlage offenlegen.

Senken sich die entsprechenden Kosten, ist der Anbieter zur Preissenkung in dem gleichen Umfang verpflichtet.

 

7.3 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.

 

7.4 Bei Zahlungsverzug ist Rangee GmbH berechtigt, Verzugszinsen zu erheben. Die Verzugszinsen werden auf den ausstehenden Betrag erhoben und betragen bis zu 5 Prozentpunkten über den zum Zeitpunkt des Verzugseintritts gültigen Basiszinssatz in Deutschland.

 

7.5 Im Fall des Zahlungsverzuges ist Rangee GmbH berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen, und der Kunde ist verpflichtet, diesen unverzüglich an Rangee GmbH herauszugeben. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde.

 

7.6 Rangee GmbH ist berechtigt, dem Kunden für entstehende Lagerkosten pro Monat 1 % des Brutto-Listenpreises der nicht abgenommenen Hardware bei Lieferbereitschaft und einem vom Kunden zu vertretenden Grund in Rechnung zu stellen.

 

7.7 Beantragt der Kunde im Zusammenhang mit der Bestellung bei Rangee GmbH die Finanzierung des Kaufgegenstandes durch eine Leasinggesellschaft, so ist der Abschluss des Vertrages mit Rangee GmbH nicht durch die Annahme des Leasingantrages bedingt. Der Vertrag kommt also auf jeden Fall zustande und die Annahme des Leasingantrages liegt im Risikobereich des Kunden.

 

7.8 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag bei Rangee GmbH.

 

7.9 Weitere Schadensersatzansprüche durch Zahlungsverzug seitens Rangee GmbH bleiben unberührt.

 

8. Lieferbedingungen

 

8.1 Bei Lieferung unmittelbar durch Rangee GmbH geht die Gefahr an dem Liefergegenstand nach erfolgter Übergabe auf den Kunden über, auch wenn es sich um eine Teillieferung handelt.

 

8.2 Wird der Liefergegenstand auf Wunsch an den Kunden versandt, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Absendung, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

 

8.3 Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Rangee GmbH in Textform bestätigt worden sind. Fristen beginnen mit der von Rangee GmbH zuletzt erstellten Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch Rangee GmbH setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt.

 

8.4 Überschreitet Rangee GmbH die Liefertermine bzw. -fristen für Leistungen oder Teilleistungen, so wird von Rangee GmbH ein neuer Liefertermin festgelegt. In diesem Fall erhält der Kunde ein Sonderrücktrittsrecht. Der Rücktritt muss in Textform angezeigt werden. Der Rücktritt betrifft nur die Leistungen und Teilleistungen die nicht fristgerecht geliefert werden.

 

8.5 Die Bereitstellung von Cloudservices beginnt mit der Registrierung des Kunden für die Nutzung der Cloudservices (z.B. Anlegen eines Benutzers).

 

8.6 Die Beendigung der Nutzung der Rangee Cloudservices erfolgt auf per Textform erteilte Weisung des Kunden.

 

8.7 Mit Beendigung der Nutzung der Cloudservices werden registrierte Zugriffskonten gelöscht, die Zuordnung der Geräte zu dem Kunden aufgehoben und die Kundendatenbank in einem maschinenlesbaren Format exportiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt.

 

9. Gewährleistung

 

9.1 Rangee GmbH verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beim Verkauf beträgt mindestens 24 Monate nach Gefahrübergang. Der Kunde hat Rangee GmbH im Rahmen seiner Rügepflicht Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Identifikation notwendigen Informationen nach Lieferung unverzüglich in Textform anzuzeigen.

 

9.2 Die Beseitigung von Mängeln geschieht nach Wahl von Rangee GmbH durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Rangee GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von Rangee GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Rangee GmbH stehen zur Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung zwei Nacherfüllungsversuche pro einzelnem Mangel zu.

 

9.3 Rangee GmbH ist verpflichtet, Mängel innerhalb angemessener Frist für den Kunden kostenfrei zu beheben. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mängel nach ihrem erstmaligen Auftreten unverzüglich Rangee GmbH in Textform anzuzeigen.

 

9.4 Kann bei der Überprüfung durch Rangee GmbH ein Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder sonstigen von Rangee GmbH nicht zu vertretenden Störungen.

 

9.5 Rangee GmbH wird den Kunden bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter freistellen, sofern der Kunde Rangee von solchen Ansprüchen unverzüglich in Textform benachrichtigt hat und Rangee GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Rangee GmbH wird dem Kunden darüber hinaus entweder das Recht zum weiteren Gebrauch der Software verschaffen oder die Software derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, bzw. die Software zurücknehmen und die an Rangee GmbH entrichtete Lizenzgebühr abzüglich eines die Nutzungszeit der Software berücksichtigenden Betrages erstatten. In diesem Fall wird eine Nutzungszeit von fünf Jahren angesetzt. Die vorgenannten Verpflichtungen von Rangee GmbH bestehen nicht, wenn der Kunde der Rangee GmbH geliefertes Lizenzmaterial wesentlich abändert oder in einer nicht in Rangee dokumentierten Weise verwendet oder nicht mit von der Rangee GmbH gelieferten Produkten einsetzt.

 

9.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Umgebung, ungeeigneter Betriebsmittel und in Verbindung mit nicht von Rangee GmbH gestellter Hardware oder sonstiger IT Infrastruktur auftritt. Entsprechendes gilt für jegliche Eingriffe des Kunden oder auf Veranlassung des Kunden in die Rangee Software oder das Rangee System mittels anderer Software, den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) oder vom Kunden beauftragter Dritter.

 

10. Haftung

 

10.1 Die Haftung von Rangee GmbH ist ausgeschlossen, so weit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas Abweichendes geregelt ist.

 

10.2 Rangee GmbH haftet jeweils im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von Rangee GmbH oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;

c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten Rangee GmbHs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

10.3 So weit kein Fall gem. 10.2 vorliegt, gilt:

a) Rangee GmbH haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch Rangee GmbH oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

b) Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet Rangee GmbH im Übrigen nicht.

 

 

10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt.

 

11. Höhere Gewalt

 

11.1 Rangee GmbH wird in Fällen von höherer Gewalt, zum Beispiel bei Arbeitskampf, Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Cyberangriffen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), so weit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist oder nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO vorliegt, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Naturkatastrophen und Unwettern, Reaktorunfällen, Revolution, Sabotage, Streik, Terrorismus, behördlichen Sanktionen und Eingriffen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Rangee GmbH in Verzug befindet, es sei denn, dass Rangee GmbH den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

11.2 Rangee GmbH verpflichtet sich im Fall höherer Gewalt, den Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich darüber zu informieren und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

11.3 Wird durch höhere Gewalt die Leistung oder Teilleistung unmöglich, so ist Rangee GmbH von ihrer Leistungsverpflichtung entsprechend frei.

 

12. Abnahmeverfahren

 

12.1 Sofern Rangee GmbH werkvertragliche Leistungen erbringt, teilt Rangee dem Kunden die Abnahmereife des Projekts oder Teilprojekts mit. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung durch Rangee GmbH die Abnahmetests durchzuführen und zu dokumentieren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, gilt das Projekt oder Teilprojekt nach sechs Wochen als abgenommen.

 

12.2 Werden im Abnahmeverfahren Fehler bzw. Unzulänglichkeiten festgestellt, so werden diese protokolliert und in zwei Kategorien eingeteilt:

 

  Kategorie A: Fehler, die den Echtlauf verhindern

 

Die Fehler der Kategorie A schließen die Abnahme zunächst aus, so weit diese in einer Zusammenschau ein produktives Arbeiten mit dem Gesamtsystem unmöglich machen. Nach Beseitigung der Fehler der Kategorie A ist die Abnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erteilen.

 

  Kategorie B: Unzulänglichkeiten, die einen Echtlauf nicht wesentlich beeinträchtigen

 

Die Fehler der Kategorie B behindern die Abnahme nicht. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Diese Fehler werden mit den entsprechenden Vorgangskontrollen durch Rangee GmbH im Zeitraum nach Abnahmeerteilung behoben.

 

12.3 Ist das Projekt bzw. sind die einzelnen Stufen mehr als sechs Wochen im Echtbetrieb, so gilt das Projekt bzw. Teilprojekt als abgenommen.

 

13. Updates und Upgrades

 

13.1 Die Masterbranch Version wird durch die Nummer in der Versionierung vor dem ersten Punkt angezeigt.

 

13.2 Bei Updates handelt es sich um Updates innerhalb einer Masterbranch Version. Update Versionen werden durch eine Nummer hinter dem ersten Punkt in der Versionierung angezeigt. Updates werden allen Kunden der Rangee GmbH zur Verfügung gestellt.

 

13.3 Ein Upgrade wird durch eine neue Masterbranchversion angezeigt. Die neue Masterbranchversion umfasst grundlegende, wesentliche Softwareerweiterungen, grundlegende, wesentliche Verbesserungen der Softwarestrukturen, Portierungen auf andere Dateiverwaltungssysteme, Datenbanken, Softwaretools, Compiler etc. Upgrades werden allen Kunden der Rangee GmbH zur Verfügung gestellt.

 

13.4 Das Einspielen der Updates und Upgrades übernimmt der Kunde auf eigenes Risiko. Bei Bedarf unterstützt Rangee GmbH.

 

13.5 Das Einspielen der Updates und Upgrades erfordert eine gültige Servicelizenz. Der Kunde kann diese im Rangee Lizenzportal erwerben und zuordnen.

 

14. Durchführung von Wartungsarbeiten

 

14.1 Reguläre Wartungsarbeiten werden von der Rangee GmbH in einem vorher kommunizierten Zeitfenster durchgeführt. Fehlermeldungen sind der Rangee GmbH per Email an support@rangee.com mitzuteilen. Innerhalb der Arbeitszeiten steht eine telefonische Software-Beratung (Hotline) zur Verfügung. Diese sind:

Montag bis Donnerstag 08:00-17:00 Uhr deutscher Zeit

Freitag 08:00-16:00 Uhr deutscher Zeit

 

14.2 Sicherheitskritische Patches werden unmittelbar nach Verfügbarkeit durch Updates bereitgestellt. Für das Einspielen der Updates in die Cloudservices ist Rangee verantwortlich. Für das Einspielen der Updates auf Geräte in der Infrastruktur des Kunden ist der Kunde verantwortlich.

 

14.3 Die Änderungen werden in den Releasenotes, Ticketsystem und Kundennotizen dokumentiert.

 

15. Kündigung

 

15.1 Eine außerordentliche Kündigung von Leistungen aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.

 

15.2 Ein wichtiger Grund für den Rangee GmbH liegt insbesondere vor,

- wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in einem Umfang in Verzug ist, der den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB entspricht.

- wenn der Kunde erheblich oder wiederholt gegen die Nutzungsvoraussetzungen und Verantwortlichkeiten nach Ziffer 5 verstößt.

Soweit der Verstoß behoben werden kann, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

 

15.3 Bei schwerwiegenden oder fortdauernden Verstößen gegen die vertraglichen Nutzungsvoraussetzungen oder bei einer konkreten Gefährdung der Sicherheit oder Integrität der Systeme der Rangee GmbH oder Dritter kann die Rangee GmbH den Zugang des Kunden vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr des Verstoßes oder der Gefährdung erforderlich ist.

 

15.4 Nach Beendigung der Leistung richten sich die Abrufbarkeit, Rückgabe, Übertragung und Löschung der im Rahmen des Services gespeicherten Daten sowie etwaige Unterstützungsleistungen der Rangee GmbH nach dem jeweiligen Leistungsschein und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit der jeweilige Service gesetzlichen Anforderungen an den Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten unterliegt, unterstützt die Rangee GmbH den Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

 

15.5 Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung von mehr als 10% des bisherigen Preises, hat der Kunde ein außerordentliches Sonderrücktrittsrecht.

 

15.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

16. Schiedsgutachtenvereinbarung

 

16.1 Sollte es zwischen den Vertragsparteien über die von Rangee GmbH geschuldete Lieferung oder Leistung bzw. über den Erfüllungsgrad der geschuldeten Lieferungen oder Leistungen zu Meinungsverschiedenheiten kommen, über die die Parteien keine gütliche Einigung finden können, ist zwingend ein Schiedsgutachten eines vereidigten Sachverständigen für EDV-Fragen einzuholen, so weit auch nur eine Partei dies verlangt.

 

16.2 Jede Partei kann das Schiedsgutachtenverfahren einleiten, indem sie die andere Partei in Textform über ihr Verlangen unterrichtet. Der Schiedsgutachter wird – für beide Parteien verbindlich – durch die IHK Aachen benannt, sofern sich die Parteien nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang des vorgenannten Schreibens auf einen Schiedsgutachter einigen.

 

16.3 Der Schiedsgutachter hat beiden Parteien von Beginn an und während des gesamten Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.

 

16.4 So weit zwischen den Parteien streitig, trifft der Schiedsgutachter Feststellungen dazu, welche Lieferungen oder Leistungen von Rangee GmbH nach den zugrunde liegenden Verträgen geschuldet sind, und welche dieser Lieferungen oder Leistungen seitens Rangee GmbH bereits erbracht wurden.

 

16.5 Die Prüfung durch den Schiedsgutachter beschränkt sich auf die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsgutachtenverfahrens erhobenen Einwendungen gegen die von Rangee GmbH erbrachten Lieferungen oder Leistungen.

 

16.6 Stellt der Schiedsgutachter fest, dass Rangee GmbH ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat und sind diese fällig, so bestimmt er eine angemessene Frist, in der Rangee GmbH die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen oder Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch Rangee GmbH, spätestens mit Ablauf der Frist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob Rangee GmbH ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, sofern dies zwischen den Parteien noch streitig ist.

 

16.7 Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung erneut fest, dass Rangee GmbH ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, so bestimmt er eine angemessene Nachfrist, in der Rangee GmbH die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen oder Leistungen zu erbringen.

 

16.8 Nach Aufforderung durch Rangee GmbH, spätestens mit Ablauf der Nachfrist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob Rangee GmbH ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies dann zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung wiederum fest, dass Rangee GmbH ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, ist zur Geltendmachung der Rechte aus §§ 281, 323 BGB durch den Kunden eine weitere Fristsetzung entbehrlich.

 

16.9 Im Falle der Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor Abschluss des Schiedsgutachtenverfahrens ausgeschlossen.

 

16.10 Die Feststellungen des Schiedsgutachters sind für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens werden von den Parteien nach den Grundsätzen der §§ 91, 92 ZPO getragen. Über die Kostentragungslast entscheidet ebenfalls der Schiedsgutachter verbindlich.

 

16.11 Während der Dauer des Schiedsgutachtenverfahrens, beginnend mit dem Zugang des Verlangens einer Partei bei der anderen Partei, ein Schiedsgutachten eines vereidigten Sachverständigen für EDV-Fragen einzuholen, und endend mit Zugang des Schiedsgutachtens bei der jeweiligen Partei, sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Sachverhalt, der dem Schiedsgutachten zugrunde liegt, gehemmt.

 

17. Datenschutz

 

17.1 Rangee GmbH versichert und trägt dafür Sorge, dass sie sich mit den ergebenden besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und alle mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 5 DSGVO) beschäftigten Personen entsprechend Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DSGVO verpflichtet worden sind, personenbezogene Daten, die in diesem Zusammenhang bekannt werden, nicht unbefugt zu verarbeiten. Dies gilt sowohl für die interne wie auch die externe dienstliche Tätigkeit (z. B. bei Kunden und Interessenten).

 

17.2 Für Cloudservices werden weitere datenschutzrechtliche Regelungen in einer abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) geregelt.

 

18. Sonstige Vereinbarungen, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

18.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anwendbar.

 

18.2 Erfüllungsort ist Aachen, Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Aachen, Deutschland, jedoch behält sich Rangee GmbH vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

Rangee GmbH

Gut-Dämme-Str. 11

52070 Aachen

Deutschland

Stand 10/2026